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7.4.3-2 CH-GL

Art. 21 Reglement über die Siedlungsentwässerung (Abwasserreglement) - Abwasserbaubewilligung und Depot

Bewilligung und Kontrolle
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Art. 21 Abwasserreglement · Abwasserbaubewilligung und Depot

1. Das Ressort erteilt die Abwasserbaubewilligung und verfügt, soweit notwendig, in Absprache mit der kantonalen Fachstelle und dem zuständigen Abwasserverband die erforderlichen Auflagen und Bedingungen.

2. Mit den Bauarbeiten darf erst nach Erteilung der Abwasserbaubewilligung begonnen werden.

3. Für alle Abweichungen von den genehmigten Plänen ist vor der Ausführung die Zustimmung der zuständigen Stelle einzuholen.

4. Für die Behandlung von Abwasserbaugesuchen wird eine Behandlungsgebühr und ein Depot gemäss Gebührenordnung Bau- und Planungswesen erhoben. Die Behandlungsgebühr muss die Kosten für die Bearbeitung von Gesuchen und für die Kontrollen decken.

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