7.4.3-2
CH-GL
Art. 17 Reglement über die Siedlungsentwässerung (Abwasserreglement) - Durchleitungsrechte
Abwasseranlagen
Art. 17 Abwasserreglement · Durchleitungsrechte
1. Jeder Grundeigentümer ist verpflichtet, der Gemeinde für die Errichtung von Anlagen, die im Interesse des Gewässerschutzes sind, das entsprechende Durchleitungsrecht abzutreten (Art. 148 Bst. e EG ZGB). Durchleitungsrechte werden nach den Empfehlungen des Schweiz. Bauernverbandes vergütet.
2. Sind private Anschlussleitungen zu erstellen und ist dazu fremdes Grundeigentum in Anspruch zu nehmen, haben die Beteiligten die gegenseitigen Rechte und Pflichten (Durchleitung, Erstellung, Unterhalt, usw.) vor dem Baubeginn zu regeln und sich darüber beim Ressort auszuweisen. Können sie sich nicht einigen, trifft der Gemeinderat gestützt auf Art. 18 ER die erforderlichen Anordnungen.