7.4.3-2
CH-GL
Art. 16 Reglement über die Siedlungsentwässerung (Abwasserreglement) - Abnahmepflicht
Abwasseranlagen
Art. 16 Abwasserreglement · Abnahmepflicht
1. Sofern ein eigener Anschluss ohne Benutzung des Nachbargrundstückes unverhältnismässig ist, sind die Eigentümer von Feinerschliessungen verpflichtet, im Rahmen der Leistungsfähigkeit der Anlagen Abwasser aus Nachbargrundstücken gegen eine angemessene Entschädigung aufzunehmen und der zentralen Reinigung zuzuführen bzw. zu behandeln.
2. Sofern keine gütliche Einigung erzielt werden kann, entscheidet das Ressort über die Abnahmepflicht.