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7.4.3-2 CH-GL

Art. 14 Reglement über die Siedlungsentwässerung (Abwasserreglement) - Basis- und Groberschliessung

Abwasseranlagen
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Art. 14 Abwasserreglement · Basis- und Groberschliessung

1. Die öffentlichen Abwasseranlagen umfassen die Leitungssysteme der Basis- und der Groberschliessung für verschmutztes und unverschmutztes Abwasser und die Anlagen zur Abwasserbehandlung gemäss den Angaben der GEP. Sie sollen grundsätzlich im öffentlichen Grund liegen.

2. Groberschliessungen dürfen nur durch die Gemeinde oder deren Beauftragte erstellt, erweitert oder geändert werden.

3. Abwasserleitungen der Groberschliessung, welche von der Gemeinde gestützt auf das Erschliessungsreglement übernommen werden, haben in der Regel einen Innendurchmesser von minimal 200 mm aufzuweisen. Sie dienen normalerweise mindestens drei ständig bewohnten Liegenschaften oder mindestens zehn ständigen Einwohnern.

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