7.4.3-2
CH-GL
Art. 12 Reglement über die Siedlungsentwässerung (Abwasserreglement) - Baustellenabwasser
Ableitung von Abwasser
Art. 12 Abwasserreglement · Baustellenabwasser
1. Baustellenabwasser ist nach den einschlägigen Verordnungen, Normen und Richtlinien (SIA 431) zu entsorgen. Die Zuständigkeit zur Entsorgung dieser Abwässer ist im EG GSchG geregelt.