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7.4.3-2 CH-GL

Art. 12 Reglement über die Siedlungsentwässerung (Abwasserreglement) - Baustellenabwasser

Ableitung von Abwasser
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Art. 12 Abwasserreglement · Baustellenabwasser

1. Baustellenabwasser ist nach den einschlägigen Verordnungen, Normen und Richtlinien (SIA 431) zu entsorgen. Die Zuständigkeit zur Entsorgung dieser Abwässer ist im EG GSchG geregelt.

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