7.4.3-2
CH-GL
Art. 11 Reglement über die Siedlungsentwässerung (Abwasserreglement) - Private Verantwortlichkeiten
Ableitung von Abwasser
Art. 11 Abwasserreglement · Private Verantwortlichkeiten
1. Als Verantwortliche von privaten Abwasseranlagen gelten die Eigentümer oder Baurechtnehmer der angeschlossenen Liegenschaften (nachfolgend Eigentümer genannt), nicht aber Mieter oder Pächter.
2. Personengemeinschaften mit zentralem Anschluss (Stockwerkeigentümer, Eigentümer von Reihenhäusern, usw.) haben einen bevollmächtigten Vertreter zu ernennen.