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7.4.3-2 CH-GL

Art. 11 Reglement über die Siedlungsentwässerung (Abwasserreglement) - Private Verantwortlichkeiten

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Art. 11 Abwasserreglement · Private Verantwortlichkeiten

1. Als Verantwortliche von privaten Abwasseranlagen gelten die Eigentümer oder Baurechtnehmer der angeschlossenen Liegenschaften (nachfolgend Eigentümer genannt), nicht aber Mieter oder Pächter.

2. Personengemeinschaften mit zentralem Anschluss (Stockwerkeigentümer, Eigentümer von Reihenhäusern, usw.) haben einen bevollmächtigten Vertreter zu ernennen.

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