7.4.3-2
CH-GL
Art. 10 Reglement über die Siedlungsentwässerung (Abwasserreglement) - Direktanschlüsse an die Abwasserverbandsanlagen
Ableitung von Abwasser
Art. 10 Abwasserreglement · Direktanschlüsse an die Abwasserverbandsanlagen
1. Direktanschlüsse von einzelnen Einleitern oder von Gruppeneinleitern an die Verbandsanlagen sind nur ausnahmsweise in besonderen Situationen möglich. Über den Direktanschluss entscheidet im Einzelfall der Abwasserverband Glarnerland (AVG) aufgrund der besonderen Verhältnisse, nach einem Vorentscheid der zuständigen Stelle. Gesuche sind über die Gemeinde an den Abwasserverband zu richten.