7.4.3-2
CH-GL
Art. 1 Reglement über die Siedlungsentwässerung (Abwasserreglement) - Zweck
Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Abwasserreglement · Zweck
1. Dieses Reglement regelt die Entwässerung, den Bau, Betrieb, Unterhalt und die Erneuerung der dazu nötigen öffentlichen und privaten Abwasseranlagen sowie deren Finanzierung im Rahmen der eidgenössischen und kantonalen Vorschriften, insbesondere des eidgenössischen Gewässerschutzgesetzes und seiner Ausführungserlasse sowie des kantonalen Einführungsgesetzes zum Gewässerschutzgesetz und seiner Ausführungserlasse.
2. Es bezweckt den Schutz der Gewässer vor nachteiligen Einwirkungen.