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7.4.3-2 CH-GL

Reglement über die Siedlungsentwässerung (Abwasserreglement) - Zweck

42 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Glarus
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Inhaltsübersicht (42)

Gesetzestext (42 Artikel)

Allgemeine Bestimmungen

1. Dieses Reglement regelt die Entwässerung, den Bau, Betrieb, Unterhalt und die Erneuerung der dazu nötigen öffentlichen und privaten Abwasseranlagen sowie deren Finanzierung im Rahmen der eidgenössischen und kantonalen Vorschriften, insbesondere des eidgenössischen Gewässerschutzgesetzes und seiner Ausführungserlasse sowie des kantonalen Einführungsgesetzes zum Gewässerschutzgesetz und seiner Ausführungserlasse.

2. Es bezweckt den Schutz der Gewässer vor nachteiligen Einwirkungen.

Anhang 1: Definitionen und Abkürzungen

1. Definitionen und Abkürzungen

| Definition / Abkürzung | Erklärung | | --- | --- | | Abwasser | Das durch häuslichen, industriellen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch veränderte Wasser, ferner das in der Kanalisation stetig abfliessende Wasser (Fremdwasser) sowie das von bebauten oder befestigten Flächen abfliessende Niederschlagswasser (Regenwasser oder Meteorwasser) | | Abwasser, nicht verschmutzt | Von bebauten oder befestigten Flächen abfliessendes Niederschlagswasser, das ein Gewässer nicht verunreinigen kann, oder Sauberwasser aus Sickerleitungen, Reservoirüberläufen, Laufbrunnen sowie nicht verschmutztes Kühlwasser usw. (teilweise auch als unverschmutztes Abwasser bezeichnet). | | Abwasser, verschmutzt | Abwasser, das ein Gewässer, in das es gelangt, verunreinigen kann (Schmutzwasser) | | Abwasseranlagen | Anlagen, in denen Abwasser gesammelt, weitergeleitet und behandelt wird (Kanalisation, Abwasserreinigungs- und Vorbehandlungsanlagen, Abwasserstapelgruben usw.). | | Anschlussgebühr | Siehe Erschliessungsreglement (ER) | | Befestigte Fläche gemäss amtlicher Vermessung | Die befestigte Fläche gemäss amtlicher Vermessung setzt sich zusammen aus den dort verzeichneten Flächen von Gebäuden, Strassen und Wegen, Verkehrsinseln, Trottoirs und übrigen befestigten Flächen. | | EG GSchG | Kant. Einführungsgesetz zum Gewässerschutzgesetz | | Eigentümer | Natürliche oder juristische Person, in dessen Eigentum und Unterhaltspflicht die Anlagen stehen. Baurechtsnehmer gelten auch als Eigentümer. | | Entwässerte Fläche | Die entwässerte Fläche ist die Fläche, von der Regenwasser in die öffentliche Kanalisation eingeleitet wird. | | Generelle Entwässerungsplanung (GEP) | Die Generelle Entwässerungsplanung bildet die Planungsgrundlage für eine zielgerichtete ökologische und ökonomische Erfüllung der Gewässerschutzaufgaben der Gemeinde in qualitativer und quantitativer Hinsicht. Sie umfasst alle Teilbereiche der Entwässerung (Schmutzwasserkanalisation, Meteorwasserkanalisation, Kläranlagen, Versickerung, Retention, Gewässer usw.) auf dem ganzen Gemeindegebiet. | | Geschossfläche (GF) | Die Geschossfläche (GF) wird nach SN 504 416 (SIA 416) berechnet. Nicht angerechnet werden nachträglich angebrachte Aussenisolationen. | | GSchG | Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (SR [814.20](https://db.clex.ch/link/Bund/814.20/de)) | | GSchV | Gewässerschutzverordnung (des Bundes) (SR 814.201) | | Hausanschluss | Kanalisation, welche die zu entwässernde Liegenschaft mit der öffentlichen Abwasseranlage verbindet (Feinerschliessung) | | Jährliche Gebühren | Benutzungsgebühren gemäss Erschliessungsreglement (ER) | | Kantonale Fachstelle | Kant. Departement Bau und Umwelt, Abteilung Umweltschutz und Energie | | Mischsystem | Verschmutztes und unverschmutztes Abwasser werden im gleichen Kanal abgeleitet. | | Regenabwasser | Wasser aus natürlichem Niederschlag, das nicht durch Gebrauch verunreinigt wurde. Die Zuordnung zu verschmutztem oder nicht verschmutztem Abwasser erfolgt nach der Gewässerschutzgesetzgebung bzw. nach Anleitung der Richtlinie «Regenabwasserentsorgung» vom VSA. Wasser, welches aufgrund eines Regenereignisses von der Oberfläche abfliesst (umgangssprachlich oft als Meteorwasser bezeichnet). | | Retention | Massnahmen zur Rückhaltung resp. dosierten Ableitung von Abwasser. Einstauung von Dächern, Plätzen, Biotopen usw. mit gedrosselter Ableitung des Wassers in Versickerungsanlagen, Kanalisationen und Vorfluter. | | Schmutzabwasser | Durch Gebrauch verändertes Wasser (häusliches, gewerbliches oder industrielles Abwasser), das in eine Entwässerungsanlage eingeleitet und einer Abwasserbehandlung zugeführt werden muss. Schmutzabwasser gilt als verschmutztes Abwasser im Sinne des Gewässerschutzgesetzes (siehe auch verschmutztes Abwasser) | | Schmutzstofffracht | Tatsächlich eingeleitete Abwasserfracht, meist nur in Bezug auf grosse Abwasserlieferanten | | SIA | Schweizerischer Ingenieur- und Architekten-Verein, Zürich | | Siedlungsentwässerung | Die Siedlungsentwässerung umfasst alle Abwasseranlagen und Vorfluter zur Entsorgung von Abwasser. | | Staffeltarif, degressiv | Der degressive Staffeltarif ist ein abgestufter Tarif. Die erste Stufe ist eine Pauschale, mit der eine Basis-Abwassermenge abgedeckt ist. Mit jeder weiteren Stufe sinkt der m3-Preis bei steigender Abwassermenge. | | Subjektiv-dingliches Eigentum | Subjektiv-dingliches Eigentum ist auch als unselbstständiges Miteigentum bekannt. Der Miteigentumsanteil ist hierbei untrennbar mit dem Hauptgrundstück verbunden. Das können beispielweise Strassenflächen, Grünflächen, Einfriedungen oder Parkflächen sein. Da diese Einrichtungen der gesamten Anlage dienen, ist eine separate Abspaltung nicht möglich. | | Trennsystem | Verschmutztes und unverschmutztes Abwasser werden getrennt abgeleitet. | | Versickerung | Massnahmen zur Rückführung von nicht verschmutztem Abwasser in den Untergrund resp. den Grundwasserträger (Versickerungsmulden, Sickerschächte / -koffer, Versickerungsgalerien) | | Vorfluter | Gewässer, in das Abwasser eingeleitet wird | | VSA | Verband Schweizer Abwasser- und Gewässerschutzfachleute, Zürich | | ZGB | Schweizerisches Zivilgesetzbuch |

Allgemeine Bestimmungen

1. Dieses Reglement gilt für das gesamte Entsorgungsgebiet der Gemeinde Glarus Nord, sofern nicht übergeordnetes Recht andere Zuständigkeiten festlegt.

2. Die Fachbegriffe werden im Anhang erklärt.

3. Die Abwasserentsorgung wird vom Ressort Bau und Umwelt (nachfolgend «Ressort» genannt) und der zuständigen Abteilung mit den Fachstellen (nachfolgend «zuständige Stelle» genannt) verwaltet.

Allgemeine Bestimmungen

1. Für den Vollzug des vorliegenden Werkreglements gelten folgende Zuständigkeiten

2. Der Gemeinderat ist zuständig für

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | a) | die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen und Anordnungen des zuständigen Ressorts; | | |

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | b) | die Behandlung von Einsprachen gegen die Generelle Entwässerungsplanung (GEP) und dessen Verabschiedung; | | |

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | c) | die Beantragung der Rechnung und des Budgets zuhanden der Gemeindeversammlung; | | |

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | d) | die Anpassung des Abwassertarifs im Rahmen der Kostenentwicklung; | | |

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | e) | den Erlass von zusätzlichen Bau- und Betriebsvorschriften. | | |

3. Das Ressort ist zuständig für

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | a) | den Vollzug des vorliegenden Reglements; | | |

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | b) | die Erteilung von Bewilligungen und den Erlass von Verfügungen; | | |

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | c) | die Vorbereitung des Budgets zuhanden des Gemeinderates; | | |

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | d) | die Vergabe der Aufträge im Rahmen des Budgets; | | |

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | e) | die Erarbeitung und Nachführung der Generellen Entwässerungsplanung (GEP); | | |

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | f) | den Werkleitungskataster; | | |

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | g) | die kurz- und längerfristige Planung der öffentlichen Abwasseranlagen; | | |

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | h) | die Wahrnehmung der Abwasseraufgaben im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens gemäss diesem Reglement. | | |

4. Einzelne Zuständigkeiten können gemäss Abs. 3 übertragen werden.

5. Die zuständige Stelle kann für die Vorbereitung der Geschäfte, die Überwachung der Anlagen und für die Beratung bei Vollzugsaufgaben Fachleute beiziehen.

6. Die zuständige Stelle hat Weisungsbefugnisse.

Allgemeine Bestimmungen

1. Die Generelle Entwässerungsplanung definiert das Entsorgungsgebiet der Gemeinde Glarus Nord.

2. Die Gemeinde erarbeitet nach den Richtlinien des zuständigen kantonalen Departements die generelle Entwässerungsplanung (GEP), die vom Departement geprüft und genehmigt wird.

3. Die GEP beinhaltet die strategische Planung im Bereich der Siedlungsentwässerung, definiert die nötigen Massnahmen und legt deren Umsetzung zeitlich fest. Die GEP gewährleistet einen sachgemässen Gewässerschutz und eine zweckmässige Siedlungsentwässerung.

4. Bewilligungspflichtige Teilprojekte der GEP und nachfolgende Änderungen werden nach Vorprüfung durch das Departement vor dem Erlass während 30 Tagen öffentlich aufgelegt. Wer ein eigenes schutzwürdiges Interesse hat, kann beim Gemeinderat Einsprache erheben. Nach Abschluss des Einspracheverfahrens verabschiedet der Gemeinderat die GEP.

Ableitung von Abwasser

1. Verschmutztes Abwasser muss via Trenn- oder Mischsystem zur Abwasserreinigungsanlage abgeleitet werden.

2. Verschmutztes Abwasser darf nur mit Bewilligung der Gemeinde in ein Gewässer eingeleitet oder versickert werden (Art. 7 GSchG).

3. Nicht verschmutztes Abwasser ist nach den Richtlinien des VSA versickern zu lassen. Erlauben dies die örtlichen Verhältnisse nicht, so kann es - unter Beachtung des übergeordneten Rechts - direkt oder via Trennsystem in ein oberirdisches Gewässer geleitet werden. Sind die Voraussetzungen nicht gegeben, kann das nicht verschmutzte Abwasser der öffentlichen Kanalisation zugeleitet werden (Art. 5, Abs. 1 und Abs. 2 EG GSchG). Bei allen Fällen sind nach Möglichkeit und je nach Zustand des Gewässers sowie je nach Kapazität der öffentlichen Abwasseranlagen Rückhaltemassnahmen zu treffen, damit das Wasser bei grossem Anfall gleichmässig abfliessen kann.

4. Stetig anfallendes, nicht verschmutztes Abwasser (z.B. Grund-, Sicker-, Brunnen-, Kühlwasser) darf weder direkt noch indirekt einer Abwasserreinigungsanlage zugeleitet werden. Die kantonale Fachstelle kann Ausnahmen bewilligen (Art. 5 Abs. 3 EG GSchG).

Ableitung von Abwasser

1. Es dürfen keine Abwässer direkt oder indirekt in die Abwasseranlagen eingeleitet werden, die diese schädigen oder deren Reinigungsleistung, Betrieb und Unterhalt beeinträchtigen oder welche den Anforderungen für die Einleitung gemäss den Bundesvorschriften nicht entsprechen.

2. Abwässer dürfen insbesondere nicht enthalten

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | a) | feste Stoffe und Kadaver; | | |

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | b) | Gase und Dämpfe; | | |

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | c) | giftige, infektiöse, feuer- und explosionsgefährliche sowie radioaktive Stoffe; | | |

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | d) | Jauche, Mist- und Silagesäfte, Spritzmittelbrühen; | | |

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | e) | Stoffe, die in der Kanalisation zu Verstopfungen führen oder nicht geklärt werden können, wie z.B. Sand, Schutt, Asche, Küchenabfälle, Metzgereiabfälle, Windeln, Feuchttücher, Katzenstreu, Ablagerungen aus Schlammsammlern, Hausklärgruben usw.; | | |

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | f) | Öle und Fette, Farben, Lösungsmittel und andere schwer abbaubare Stoffe; | | |

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | g) | Zement- und kalkhaltiges Abwasser von Baustellen usw.; | | |

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | h) | saure oder alkalische Flüssigkeiten in schädlicher Konzentration. | | |

3. Anlagen zur Beimischung von Abfällen (z.B. Küchenabfallzerkleinerer) dürfen nicht an die Abwasseranlagen angeschlossen werden.

4. Das eigenmächtige Öffnen von Deckeln und jede unbefugte Änderung an öffentlichen Kanalisationseinrichtungen sowie das Eingiessen von Schmutzwasser und anderer Stoffe in die Schächte und Einlaufstellen des öffentlichen Kanalisationsnetzes sind verboten, ebenso das Ablagern von Gegenständen und Materialien auf Schachtdeckeln, Regeneinläufen usw.

Ableitung von Abwasser

1. Für Gewässerschutzmassnahmen bei Parkplätzen, Garagen, Garagenvorplätzen und privaten Autowaschplätzen gelten die Richtlinien des VSA.

2. Auf Plätzen ohne Anschluss an eine Schmutzwasserleitung dürfen keine Gegenstände gewaschen werden.

3. Regenabwasser darf nicht auf Strassen, Gehwege oder Plätze der Öffentlichkeit oder von Dritten geleitet werden.

Ableitung von Abwasser

1. Alle Schwimmbäder sowie deren Nebenanlagen (z.B. sanitäre Anlagen) sind an eine Schmutzabwasserkanalisation anzuschliessen und die Abwässer dosiert abzuleiten. Über Ausnahmen entscheidet die kantonale Fachstelle.

2. Überlaufwasser von Zier-, Natur- und Fischteichen ist unter Beachtung der Gewässerschutzverordnung (GSchV) versickern zu lassen oder mit einer Bewilligung der kantonalen Fachstelle einem Oberflächengewässer zuzuleiten.

3. Entleerungswasser beim Reinigen der Teiche ist unter Beachtung der Gewässerschutzverordnung dosiert einem Oberflächengewässer oder der Kanalisation zuzuleiten.

4. Der Schlamm auf dem Grunde der Teiche darf weder dem Vorfluter noch der Kanalisation zugeleitet werden; er ist vorschriftsgemäss zu entsorgen.

Ableitung von Abwasser

1. Im Bereich öffentlicher Kanalisationen muss das verschmutzte Abwasser in die Kanalisation eingeleitet werden (Art. 11 GSchG).

2. Können Bauten und Anlagen nicht an die Kanalisation angeschlossen werden (Art. 12 Abs. 2 und Art. 18 GSchG) oder besteht keine Anschlusspflicht (Art. 11 GSchG), so verfügt das Ressort in Zusammenarbeit mit der kantonalen Fachstelle eine den Verhältnissen und dem Recht entsprechende andere, zweckmässige Behandlung und Beseitigung der Abwässer (Art. 13 und 18 GSchG).

3. Bei Landwirtschaftsbetrieben mit erheblichem Rindvieh- und / oder Schweine-bestand gemäss Art. 12 GSchG entscheidet die Gemeinde, ob die Voraussetzungen für eine Verwertung der häuslichen Abwässer in der Jauchegrube gegeben sind (Art. 12 Abs. 4 und Abs. 5 sowie Art. 14 GSchG, Art. 12 Abs. 3 GSchV, Art. 8 Abs. 3 EG GSchG).

4. Wird durch den Neubau einer Abwasserleitung die Anschlussmöglichkeit für bestehende Gebäude geschaffen, so hat der Anschluss mit dem Bau der Leitung, oder längstens 24 Monate nach seiner Vollendung, zu erfolgen. Beim Neubau einer Meteorwasserleitung ist das unverschmutzte Abwasser, das bisher in die Schmutzabwasserleitung gelangte und nicht versickerbar ist, unter den gleichen Zeitbedingungen einzuleiten.

5. Das Ressort verfügt den Anschluss und setzt dazu eine Frist.

Ableitung von Abwasser

1. Direktanschlüsse von einzelnen Einleitern oder von Gruppeneinleitern an die Verbandsanlagen sind nur ausnahmsweise in besonderen Situationen möglich. Über den Direktanschluss entscheidet im Einzelfall der Abwasserverband Glarnerland (AVG) aufgrund der besonderen Verhältnisse, nach einem Vorentscheid der zuständigen Stelle. Gesuche sind über die Gemeinde an den Abwasserverband zu richten.

Ableitung von Abwasser

1. Als Verantwortliche von privaten Abwasseranlagen gelten die Eigentümer oder Baurechtnehmer der angeschlossenen Liegenschaften (nachfolgend Eigentümer genannt), nicht aber Mieter oder Pächter.

2. Personengemeinschaften mit zentralem Anschluss (Stockwerkeigentümer, Eigentümer von Reihenhäusern, usw.) haben einen bevollmächtigten Vertreter zu ernennen.

Ableitung von Abwasser

1. Baustellenabwasser ist nach den einschlägigen Verordnungen, Normen und Richtlinien (SIA 431) zu entsorgen. Die Zuständigkeit zur Entsorgung dieser Abwässer ist im EG GSchG geregelt.

Ableitung von Abwasser

1. An Abwasseranlagen dürfen keine Installationen angebracht werden, die direkt mit dem Wasserversorgungsnetz verbunden sind.

Abwasseranlagen

1. Die öffentlichen Abwasseranlagen umfassen die Leitungssysteme der Basis- und der Groberschliessung für verschmutztes und unverschmutztes Abwasser und die Anlagen zur Abwasserbehandlung gemäss den Angaben der GEP. Sie sollen grundsätzlich im öffentlichen Grund liegen.

2. Groberschliessungen dürfen nur durch die Gemeinde oder deren Beauftragte erstellt, erweitert oder geändert werden.

3. Abwasserleitungen der Groberschliessung, welche von der Gemeinde gestützt auf das Erschliessungsreglement übernommen werden, haben in der Regel einen Innendurchmesser von minimal 200 mm aufzuweisen. Sie dienen normalerweise mindestens drei ständig bewohnten Liegenschaften oder mindestens zehn ständigen Einwohnern.

Abwasseranlagen

1. Der Anschluss eines Grundstücks an die öffentliche Kanalisation erfolgt in der Regel durch eine eigene Anschlussleitung ohne Benutzung fremder Grundstücke. Andernfalls sind die Rechte und Pflichten der beteiligten Grundeigentümer vor Baubeginn privatrechtlich gemäss Art. 16 und Art. 17 zu regeln. Art. 18 ER bleibt vorbehalten.

2. Die Ableitung des verschmutzten und des nicht verschmutzten Abwassers hat bei Neubauten und wesentlichen Umbauten, unabhängig vom Entwässerungs-system, bis zum letzten Kontrollschacht vor dem Anschluss an die Grob- und Basiserschliessung getrennt zu erfolgen (Art. 11 GSchV).

3. Massgebend zur Definition von wesentlichen Umbauten ist die «Vollzugsrichtlinie zu Zustandserfassung und Sanierung der Liegenschaftsentwässerung», Departement Bau und Umwelt, März 2020.

Abwasseranlagen

1. Sofern ein eigener Anschluss ohne Benutzung des Nachbargrundstückes unverhältnismässig ist, sind die Eigentümer von Feinerschliessungen verpflichtet, im Rahmen der Leistungsfähigkeit der Anlagen Abwasser aus Nachbargrundstücken gegen eine angemessene Entschädigung aufzunehmen und der zentralen Reinigung zuzuführen bzw. zu behandeln.

2. Sofern keine gütliche Einigung erzielt werden kann, entscheidet das Ressort über die Abnahmepflicht.

Abwasseranlagen

1. Jeder Grundeigentümer ist verpflichtet, der Gemeinde für die Errichtung von Anlagen, die im Interesse des Gewässerschutzes sind, das entsprechende Durchleitungsrecht abzutreten (Art. 148 Bst. e EG ZGB). Durchleitungsrechte werden nach den Empfehlungen des Schweiz. Bauernverbandes vergütet.

2. Sind private Anschlussleitungen zu erstellen und ist dazu fremdes Grundeigentum in Anspruch zu nehmen, haben die Beteiligten die gegenseitigen Rechte und Pflichten (Durchleitung, Erstellung, Unterhalt, usw.) vor dem Baubeginn zu regeln und sich darüber beim Ressort auszuweisen. Können sie sich nicht einigen, trifft der Gemeinderat gestützt auf Art. 18 ER die erforderlichen Anordnungen.

Abwasseranlagen

1. Das Ressort führt einen Kataster- und Übersichtsplan der öffentlichen und privaten Abwasseranlagen, der Einleitungen in Vorfluter sowie über die Versickerungsanlagen gemäss Art. 6 Abs. 4 EG GSchG und Art. 4 Abs. 3 kant. GSchV.

2. Die Eigentümer und Benutzer der Abwasseranlagen haben alle erforderlichen Angaben für die Erstellung des Katasters entschädigungslos zur Verfügung zu stellen.

3. Der Kataster kann bei der zuständigen Stelle eingesehen werden.

Abwasseranlagen

1. Für die fachgerechte Planung, Ausführung und Prüfung von Abwasseranlagen sind grundsätzlich die Richtlinien und Normen der Fachverbände, im Besonderen des Verbandes Schweizer Abwasser- und Gewässerschutzfachleute (VSA) und des Schweizerischen Ingenieur- und Architekten-Vereins (SIA) massgebend.

2. Der Gemeinderat kann Betriebs- und Vollzugsvorschriften für spezielle Entsorgungslösungen erlassen (z.B. für Einleitstellen ausserhalb von Bau-zonen).

3. Der Gemeinderat kann im Rahmen des übergeordneten Rechtes davon abweichende oder zusätzliche Auflagen verfügen.

Bewilligung und Kontrolle

1. Für die Neuerstellung oder Änderung einer Abwasseranlage ist ein Abwasserbaugesuch beim Ressort einzureichen. Für Abwasservorbe-handlungsanlagen von Gewerbe und Industrie ist zusätzlich die Bewilligung der kantonalen Fachstelle gemäss EG zum GSchG erforderlich.

2. Das Ressort kann spezielle Formulare für Abwasserbaugesuche ausstellen.

3. Es sind folgende vom Bauherrn und vom Projektverfasser unterzeichnete Unterlagen unaufgefordert in dreifacher Ausfertigung sowie elektronisch einzureichen

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | a) | Situation mit bestehender und projektierter Kanalisation (Lage und Höhenkoten) sowie der öffentlichen Anschlussleitung mit Höhenkoten; | | |

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | b) | Kanalisationsdetailplan (Gebäudegrundriss) mit folgenden Angaben: Herkunft, Art und Menge des Abwassers, Rohrmaterial, Gefälle, Durchmesser; | | |

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | c) | Beschriebe über Ausführung und Material der Anlagen; | | |

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | d) | Berechnungen zu Rückhalte- und Versickerungsanlagen. | | |

4. Die zuständige Stelle kann weitere Angaben und Unterlagen verlangen, sofern dies für die Beurteilung erforderlich ist.

Bewilligung und Kontrolle

1. Das Ressort erteilt die Abwasserbaubewilligung und verfügt, soweit notwendig, in Absprache mit der kantonalen Fachstelle und dem zuständigen Abwasserverband die erforderlichen Auflagen und Bedingungen.

2. Mit den Bauarbeiten darf erst nach Erteilung der Abwasserbaubewilligung begonnen werden.

3. Für alle Abweichungen von den genehmigten Plänen ist vor der Ausführung die Zustimmung der zuständigen Stelle einzuholen.

4. Für die Behandlung von Abwasserbaugesuchen wird eine Behandlungsgebühr und ein Depot gemäss Gebührenordnung Bau- und Planungswesen erhoben. Die Behandlungsgebühr muss die Kosten für die Bearbeitung von Gesuchen und für die Kontrollen decken.

Bewilligung und Kontrolle

1. Für ausserordentliche behördliche Aufwendungen können die verursachten Kosten dem Eigentümer auch nachträglich überbunden, bzw. beim Depot abgezogen werden.

2. Ausserordentliche behördliche Aufwendungen können entstehen z.B. bei umfangreichen Baugesuchen, bei Beizug von Fachleuten für Abklärungen und Prüfberichte, bei Erteilung von speziellen Anschlussbewilligungen, bei umfangreichen Kontrollen und Abnahmen der Anlagen, bei grossen administrativen Aufwendungen etc.

Bewilligung und Kontrolle

1. Bei Änderung eines bestehenden privaten Anschlusses im Zusammenhang mit dem Bau einer öffentlichen Kanalisation kann auf ein Abwasserbaugesuch verzichtet werden. Die zuständige Stelle legt die Einzelheiten des Anschlusses nach Rücksprache mit den Eigentümern fest.

Bewilligung und Kontrolle

1. Die Fertigstellung der Abwasseranlagen oder Teile davon ist durch den Bauverantwortlichen mindestens 2 Tage vor dem Eindecken der zuständigen Stelle zur Kontrolle zu melden. Bei Unterlassung der Meldung kann das Ressort die Freilegung der Abwasseranlagen auf Kosten des Bauherrn bzw. des Depots veranlassen.

2. Die Anlagen sind durch den Eigentümer vor der Schlussabnahme gründlich zu reinigen und das abgelagerte Material ist zu entsorgen. Es darf kein Bauschutt in die öffentlichen Abwasseranlagen gelangen, andernfalls hat der Eigentümer für die Reinigungskosten aufzukommen.

3. Für ausgebliebene Kontrollmeldungen und Nachkontrollen oder beim Fehlen der erforderlichen Einmasse behält sich das Ressort vor, die Abwasseranlagen mittels Kanalfernsehaufnahmen und mittels Druckproben zu kontrollieren. Daraus entstehende Aufwendungen werden dem Eigentümer verrechnet.

4. Für Basis- und Groberschliessungen gemäss GEP sind Abnahmeprotokolle zu erstellen.

5. Die Anlagen dürfen erst nach der Abnahme oder Teilabnahme definitiv in Betrieb genommen werden.

6. Kontrollen und Abnahmen befreien weder den Eigentümer, die Bauleitung noch den Unternehmer von der Pflicht der Beaufsichtigung und von der Verantwortung für die fachgerechte Arbeitsausführung.

Bewilligung und Kontrolle

1. Das fachgemässe Einmessen der Abwasseranlagen wird im Rahmen der Abwasserbaubewilligung festgelegt.

2. Der Bauverantwortliche meldet der zuständigen Stelle mindestens 2 Tage voraus, wann die Abwasseranlage zum Einmessen bereit ist. Die Abwasseranlagen dürfen vor der Kontrolle und dem Einmessen nicht zugedeckt werden. Bei Unterlassung der Meldung kann das Ressort die Ortung oder Freilegung der Abwasseranlagen auf Kosten des Eigentümers bzw. des Depots veranlassen.

Betrieb und Unterhalt

1. Abwasseranlagen sind vom Eigentümer stets sachgerecht zu betreiben, zu kontrollieren und in betriebstüchtigem und dichtem Zustand zu halten. Der Eigentümer hat festgestellte Mängel, insbesondere Undichtigkeiten, fach- und zeitgerecht zu beheben.

2. Schlammsammler, Sickerschächte, Fett- und Mineralölabscheider sind dem Anfall entsprechend regelmässig zu entleeren und das Material gewässerschutzkonform zu entsorgen.

3. Der Inhalt von Abwasserreinigungsanlagen sowie Klärgruben, Abwasser-faulräume oder geschlossene Abwassergruben muss auf eine genügend leistungsfähige Anlage (z.B. ARA Glarnerland in Bilten) abtransportiert werden. Ausnahmen sind durch die kantonale Fachstelle nach der ChemRRV zu entscheiden.

4. Für Unterhaltsarbeiten und Sanierungen an Abwasseranlagen oder für einen Ersatz hat der Eigentümer die Kosten zu tragen. Sind mehrere Eigentümer von den Arbeiten betroffen, sind vorgängig alle Parteien zu informieren und die Kostenaufteilung ist durch die Parteien zu regeln.

5. Bei Aufhebung eines Abwasseranschlusses ist die Anschlussleitung durch den Eigentümer beim Anschlusspunkt bzw. bei der öffentlichen Leitung abzutrennen und unter Aufsicht der zuständigen Stelle dicht zu verschliessen.

6. Kommt der Eigentümer seinen Verpflichtungen nicht nach, so verfügt die Gemeinde nach vorheriger Anhörung gemäss Art. 63 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes die Massnahmen und setzt dazu eine zumutbare Frist. Bei Nichterfüllung der verlangten Massnahmen innerhalb der Frist kann die Gemeinde die Massnahmen auf Kosten des Eigentümers ausführen lassen.

Betrieb und Unterhalt

1. Der zuständigen Stelle oder deren Beauftragte steht das Recht zu, die Abwasseranlagen jederzeit zu kontrollieren. Ihr ist der freie Zutritt, im Normalfall gegen Voranmeldung, zu allen Abwasseranlagen zu gestatten.

2. Alle Abwasseranlagen, insbesondere die Schächte, müssen jederzeit für Kontrolle, Reinigung und Durchspülung gut zugänglich sein.

3. Die Kosten für allfällige Nachkontrollen von beanstandeten Mängeln bei privaten Anlagen fallen zu Lasten des Eigentümers. Dazu gehören auch die Kosten für den Beizug von Fachleuten.

Betrieb und Unterhalt

1. Mit der Erteilung der Bewilligung und der Kontrolle der Abwasseranlagen übernimmt das Ressort keine Haftung für schlecht oder nicht funktionierende Abwasseranlagen.

2. Die Eigentümer haften für Schäden, die wegen mangelhafter Dimensionierung und Erstellung, ungenügender Funktion oder mangelhaftem Betrieb und Unterhalt ihrer Abwasseranlagen verursacht werden.

3. Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die Eigentümern oder Dritten durch Rückstau von Abwasser verursacht werden, sofern die öffentlichen Abwasseranlagen fachgerecht erstellt und unterhalten sind oder infolge höherer Gewalt entstehen.

Finanzierung

1. Die Gemeinde erhebt nach den Vorschriften des Erschliessungsreglements verursachergerechte und kostendeckende Gebühren zur Finanzierung ihres Aufwands für die öffentlichen Abwasseranlagen.

2. Die Bemessung und Veranlagung der Anschlussgebühren und der jährlichen Gebühren erfolgt nach den Vorschriften dieses Reglements und dem zugehörigen Tarif.

Finanzierung

1. Die Kosten der privaten Abwasseranlagen sowie ihres Anschlusses an das öffentliche Netz tragen die Grundeigentümer.

2. Dienen Anschlüsse oder Anschlussleitungen ausnahmsweise Grundstücken mehrerer Parteien, sind alle damit verbundenen Kosten von diesen betreffenden Parteien selbst aufzuteilen.

Finanzierung

1. Mit der Erteilung einer Abwasserbaubewilligung erhebt das Ressort eine einmalige Anschlussgebühr. Gebührenpflichtig sind die Eigentümer aller neuen Bauten und Anlagen einer Parzelle, auch wenn von einzelnen Bauten und Anlagen kein Abwasser anfällt.

2. Bemessungsgrundlage ist die Geschossfläche (GF) in Quadratmetern gemäss Definition im Anhang. Bei Anlagen auf Parzellen ohne Gebäude (z.B. Parkplatzanlage) wird die GF aufgrund der abflusswirksamen Fläche berechnet.

3. Bei Gebäudevergrösserungen und / oder Nutzungsänderungen ist für die zusätzliche GF die Gebühr zu leisten, unabhängig davon, ob zusätzliches Abwasser anfällt.

4. Grosse Hallen über 600 m² GF und ohne nennenswerten Wasserbezug (z.B. Kirchen, Lagergebäude o. ä.) werden mit einer reduzierten GF veranlagt. Spätere Nutzungsänderungen sind in diesem Falle zusätzlich gebührenpflichtig.

5. Bei Parzellen, bei denen das nicht verschmutzte Abwasser von mindestens 80% der versiegelten Fläche versickert oder ohne Benützung von öffentlichen Abwasseranlagen abgeleitet wird, wird eine Reduktion gewährt. Im Tarif ist die Reduktion festgelegt. Werden diese Voraussetzungen erst zu einem späteren Zeitpunkt geschaffen, besteht kein Anspruch auf Rückerstattung der Reduktion der ursprünglichen Anschlussgebühr.

6. Wird ein Gebäude, für das die einmalige Anschlussgebühr erhoben worden ist, abgebrochen, oder durch Brand sowie ähnliche Ereignisse zerstört und an dessen Stelle eine Neubaute errichtet, so wird die ursprüngliche GF bei der Festsetzung der neuen Anschlussgebühr angerechnet. Die Unterlagen bezüglich der abzubrechenden Fläche sind nach SN 504 416 (SIA 416) zu erheben und der zuständigen Stelle einzureichen. Wird die GF verkleinert, besteht kein Anspruch auf die Rückerstattung eines Teils der ursprünglichen Anschlussgebühr. Wer die Anrechnung beansprucht, ist beweispflichtig.

Finanzierung

1. Zur Finanzierung der öffentlichen Abwasseranlagen und der zentralen Abwasserreinigungsanlage haben die Eigentümer der Bauten und Anlagen, von welchen Abwasser über öffentliche Abwasseranlagen entsorgt wird, jährliche Gebühren zu entrichten.

2. Die jährliche Gebühr für Schmutzabwasser wird in Form eines degressiven Staffeltarifs aufgrund des Wasserverbrauches in Kubikmeter pro Jahr nach Wasserzähler oder aufgrund einer Abwassermengenmessung erhoben. Die Gebührenpflicht gilt, solange der Anschluss besteht.

3. Bei Neuanschlüssen an die öffentliche Kanalisation wird die Gebühr anteilsmässig ab dem Zeitpunkt des Anschlusses an die öffentlichen Anlagen erhoben.

4. Für Anschlüsse, welche aus speziellen Gründen keine Wasserzähler besitzen oder dessen Einbau nicht möglich ist, kann das Ressort die Abwassermenge festsetzen.

5. Für Anschlüsse mit vorübergehend fehlendem Wasserzähler oder von nicht verschmutztem Abwasser bei Trockenwetter, das nicht gemessen wird (z.B. Drainagewasser), wird diejenige Menge, welche dem mutmasslichen Abwasseranfall bei maximal möglicher Nutzung entspricht, vom Ressort festgesetzt.

6. Besteht auf einer Liegenschaft eine erhebliche Differenz zwischen Wasserbezug und Abwasseranfall (Gärtnereien, Gewerbe, Industrie, usw.), so kann die Abwassermenge auf Wunsch des Eigentümers mittels zusätzlicher Wasserzähler separat erhoben werden. Dasselbe gilt bei Nutzung von Regenabwasser, welches verschmutzt wird. Die zuständige Stelle bestimmt die Lage und die Grösse des erforderlichen Wasserzählers gemäss Reglement über die Wasserversorgung. Der Wasserzähler ist im Eigentum der Gemeinde und wird von dieser zur Verfügung gestellt und unterhalten.

7. Für vorübergehende Abwassereinleitung (z.B. Baustellenabwasser) wird die Höhe der Gebühr nach eingeleiteter Menge vom Ressort festgelegt. Je nach Situation kann vom Ressort eine Pauschale festgelegt werden.

Finanzierung

1. Für Abwasser mit erhöhtem Verschmutzungsgrad können nach den Vorgaben der kantonalen Fachstelle die Gebühren speziell festgelegt werden. Der Nachweis über den Verschmutzungsgrad ist vom Verursacher zu erbringen.

2. Der Betreiber kann verpflichtet werden, die Einrichtungen zur Bestimmung der Schmutzstofffracht auf eigene Kosten zu erstellen.

3. Für die Verschmutzung durch Bautätigkeiten von bewilligungspflichtigen Bauten wird eine Gebühr erhoben.

Finanzierung

1. Für Regenabwasser, das in die öffentliche Kanalisation eingeleitet wird, ist eine Gebühr gemäss der entwässerten Fläche zu bezahlen. Als entwässerte Flächen gelten alle versiegelten Flächen (Dächer, (Vor-)Plätze, Wege, Strassen), von denen Regenabwasser in die öffentliche Kanalisation eingeleitet wird.

2. Als entwässerte Fläche wird die befestigte Fläche gemäss Amtlicher Vermessung eingesetzt.

3. Zur Geltendmachung der tatsächlichen entwässerten Fläche muss der Eigentümer den Nachweis erbringen.

4. Wird das Regenabwasser nur von einer minimalen Fläche eingeleitet, muss keine Gebühr bezahlt werden. Die minimale Fläche ist im Tarif definiert.

Finanzierung

1. Die Kostentragung der Umlegung einer öffentlichen Abwasseranlage in privaten Grundstücken richtet sich nach vorhandenem Durchleitungsvertrag und wenn keiner vorhanden ist, nach Art. 693 ZGB.

2. Wenn eine öffentliche Abwasseranlage aufgehoben und an einen anderen Ort verlegt wird, sind die Kosten für die Anpassung des Anschlusses der Feinerschliessung durch dessen Verursacher zu tragen.

3. Verlangt ein Interessent die Verlegung von öffentlichen Abwasser-versorgungsanlagen, so hat er die Baukosten zu bevorschussen bis die entsprechende Finanzierung gewährleistet ist.

4. Wenn die gesetzlichen Vorschriften geändert werden, sind die Kosten für die Anpassung der Feinerschliessung durch deren Eigentümer zu tragen.

Finanzierung

1. Die einmaligen Anschlussgebühren schuldet, wer im Zeitpunkt der Fälligkeit Eigentümer der angeschlossenen Liegenschaft ist. Überdies schulden alle Nacherwerber die Gebühren, die im Zeitpunkt ihres Liegenschaftserwerbes noch ausstehen.

2. Die jährlichen Gebühren schulden die jeweiligen Eigentümer der Liegenschaft.

3. Die Aufteilung der jährlichen Gebühren für Schmutzabwasser auf Mieter obliegt dem jeweiligen Eigentümer der Liegenschaft.

4. Beim gemeinsamen Miteigentum ist die verantwortliche Verwaltungsstelle für den Empfang, die Verteilung und die Bezahlung der Rechnung zu bestimmen. Ist keine verantwortliche Verwaltungsstelle bestimmt, wird die Rechnung einem der Miteigentümer zur Zahlung zugestellt.

5. Bei subjektiv-dinglichem Eigentum erfolgt die Aufteilung der Regenabwasser-gebühren durch die zuständige Stelle.

Finanzierung

1. Jeder Eigentümerwechsel einer Liegenschaft ist dem Ressort nach Vertragsunterzeichnung frühzeitig, unter Angabe des bisherigen und des neuen Eigentümers sowie des Zeitpunktes des Wechsels, zu melden. Der bisherige Eigentümer ist kostenpflichtig für die Abwasserentsorgung bis zur ordentlichen Ablesung des Wasserzählers.

2. Für Gebühren bei leerstehenden Räumen oder Wohnungen und unbenützten Anlagen ist der Eigentümer kostenpflichtig.

Finanzierung

1. Die jährlichen Gebühren werden halbjährlich oder jährlich durch das Ressort in Rechnung gestellt. Bei Verursachern von grossen Abwassermengen können auch zwischenzeitlich Teilzahlungen verlangt werden.

2. Die Rechnungen sind 30 Tage nach deren Ausstellungsdatum zur Zahlung fällig. Für verspätete Zahlungen wird eine Mahngebühr erhoben.

Finanzierung

1. Die Gemeinde oder deren Beauftragte können säumige Zahler durch Betreibung auf Pfändung oder Konkurs oder auf Grundpfandverwertung im Sinne von Art. 227a EG ZGB belangen.

2. Für die Zwangsvollstreckung gelten die Bestimmungen des Verwaltungs-rechtspflegegesetzes.

Übergangs- und Schlussbestimmungen

1. Gegen Beschlüsse und Verfügungen des Ressorts, welche gestützt auf das vorliegende Reglement ergehen, kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Gemeinderat Beschwerde geführt werden.

Übergangs- und Schlussbestimmungen

1. Wer gegen die Vorschriften dieses Reglements verstösst oder gestützt darauf erlassene Verfügungen des Ressorts und des Gemeinderates trotz Hinweis auf die Strafandrohung dieses Artikels nicht befolgt, wird mit Haft oder Busse bestraft. Vorbehalten bleibt die Anwendung der kantonalen oder eidgenössischen Strafbestimmungen.

2. Der Gemeinderat kann Bussen bis CHF 2'000.00 ausfällen.

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