7.4.3-1
CH-GL
Art. 4 Reglement über die Wasserversorgung (Wasserreglement) - Versorgungsauftrag
Allgemeine Bestimmungen
Art. 4 Wasserreglement · Versorgungsauftrag
1. Die Gemeinde sorgt innerhalb ihres Versorgungsgebiets für eine der Lebensmittelgesetzgebung entsprechende qualitativ einwandfreie und genügende Belieferung der Bezüger für Haushalt, Gewerbe und Industrie (Trink- und Brauchwasser).
2. Gleichzeitig gewährleistet die Gemeinde in ihrem Versorgungsgebiet eine ausreichende Löschwasserversorgung.