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7.4.3-1 CH-GL

Art. 39 Reglement über die Wasserversorgung (Wasserreglement) - Anzeigepflicht des Bezügers

Betrieb und Unterhalt
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Art. 39 Wasserreglement · Anzeigepflicht des Bezügers

1. Störungen, Geräusche, Schäden an den Zuleitungen und Wasserzählern, unverhältnismässiger Mehrverbrauch usw. sind der zuständigen Stelle unverzüglich zu melden.

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