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7.4.2-1 CH-GL

Art. 3 Reglement über den Erhalt des Linthwerks auf dem Gemeindegebiet Glarus Nord - Schutzauftrag

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 3 Reglement über den Erhalt des Linthwerks auf dem Gemeindegebiet Glarus Nord · Schutzauftrag

1. Der Gemeinderat setzt sich im Rahmen seiner Kompetenzen für den Erhalt des Linthwerks in seinem aktuellen Bestand auf dem Gemeindegebiet der Gemeinde Glarus Nord ein. Dazu hat er sämtliche ihm zur Verfügung stehenden Massnahmen zu ergreifen, um bauliche Veränderungen, die nicht dem Erhalt des Linthwerks und seiner Bausubstanz dienen, zu verhindern.

2. Massnahmen im Sinne dieser Bestimmung sind insbesondere das Erheben von Einsprachen und das Ergreifen von Rechtsmitteln gegen Ausbauvorhaben.

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