7.4.2-1
CH-GL
Art. 2 Reglement über den Erhalt des Linthwerks auf dem Gemeindegebiet Glarus Nord - Vereinbarkeit mit übergeordnetem Recht
Allgemeine Bestimmungen
Art. 2 Reglement über den Erhalt des Linthwerks auf dem Gemeindegebiet Glarus Nord · Vereinbarkeit mit übergeordnetem Recht
1. Soweit im Regelungsbereich des vorliegenden Reglements übergeordnetes Recht zu beachten ist, sind die vorliegenden Reglementsbestimmungen so auszulegen, dass deren Vorgaben unter Beachtung des übergeordneten Rechts möglichst umfassend zur Geltung gelangen.