7.4.1-2
ER
CH-GL
Art. 9 Erschliessungsreglement (ER) - Veränderte Verhältnisse
Erschliessung - Gesamterschliessung
Art. 9 ER · Veränderte Verhältnisse
1. Haben sich die Verhältnisse seit der Festlegung des Erschliessungsprogramms erheblich geändert, ist dieses anzupassen.
2. Das Erschliessungsprogramm ist neu festzulegen, wenn bei der Gesamterschliessung die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind oder die Überbauung anderer Gebiete inzwischen vordringlicher geworden ist.