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7.4.1-2 ER CH-GL

Art. 8 Erschliessungsreglement (ER) - Ausrichtung auf die Gesamtplanung

Erschliessung - Gesamterschliessung
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Art. 8 ER · Ausrichtung auf die Gesamtplanung

1. Die Priorität der Gesamterschliessung richtet sich nach der baulichen Entwicklung, nach dem Zustand der einzelnen Werkanlagen sowie nach der materiellen Leistungsfähigkeit von Gemeinde und Gemeindewerken. Grundlage der Gesamterschliessung bilden

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | a) | der Zonenplan und der Erschliessungsrichtplan; | | |

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | b) | das übergeordnete Verkehrs-, Versorgungs- und Entsorgungsnetz; | | |

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | c) | die periodisch nachgeführte Übersicht über den Stand der Erschliessung gemäss eidgenössischer Raumplanungsverordnung (RPV); | | |

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | d) | das aktualisierte und stufenweise umzusetzende generelle Wasserversorgungsprojekt (GWP), der aktualisierte und stufenweise umzusetzende generelle Entwässerungsplan (GEP) sowie generelle Projekte in andern Erschliessungsbereichen. | | |

2. Der Erschliessungsrichtplan dient als Grundlage für die Projektierung und Ausführung der einzelnen Erschliessungsanlagen sowie für die Erarbeitung des Erschliessungsprogramms.

3. Der Gemeinderat erarbeitet das Erschliessungsprogramm und macht dieses öffentlich bekannt. Es kann von jedermann eingesehen werden.

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