Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
7.4.1-2 ER CH-GL

Art. 7 Erschliessungsreglement (ER) - Zuständigkeiten und Pflichten

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 7 ER · Zuständigkeiten und Pflichten

1. Das Gemeindeparlament erlässt die Werkreglemente mit den zugehörigen Tarifen und legt die Zielgebühren fest. Es genehmigt das generelle Wasserversorgungsprojekt (GWP), den generellen Entwässerungsplan (GEP) sowie generelle Projekte in anderen Erschliessungsbereichen und beschliesst im Rahmen seiner Finanzkompetenzen über die für die Projektierung und Ausführung von Erschliessungsanlagen erforderlichen Kredite.

2. Der Gemeinderat vollzieht das Erschliessungsreglement und führt die in seine Kompetenz fallenden Planauflageverfahren durch. Er trifft die erforderlichen Anordnungen mit Bezug auf private Erschliessungsanlagen und beschliesst über Tarifanpassungen im Rahmen der vom Parlament genehmigten Zielgebühren.

3. Der Gemeinderat übt das Weisungsrecht für die Anordnungen der Erschliessung aus oder überträgt dieses dem entsprechenden Gemeindewerk. Im Rahmen des kantonalen Gemeindegesetzes und der Gemeindeordnung kann er technische und administrative Befugnisse gegenüber Benützern und Verursachern auf die Gemeindewerke oder auf Dritte übertragen.

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