7.4.1-2
ER
CH-GL
Art. 6 Erschliessungsreglement (ER) - Aufgaben der Grundeigentümer
Allgemeine Bestimmungen
Art. 6 ER · Aufgaben der Grundeigentümer
1. Die Feinerschliessung ist grundsätzlich Sache der Grundeigentümer. Vorbehalten bleibt die Durchführung der Feinerschliessung im Rahmen von Sondernutzungsplänen.
2. Der Unterhalt und die Erneuerung privater Strassen und Leitungen ist Sache der Eigentümer.
3. Erstellt die Gemeinde neue Strassen oder werden bestehende Strassen mit neuen Belägen versehen oder gemeindeeigenen Werkleitungen, welche sich im Strassenkörper befinden erneuert, sind die Grundeigentümer verpflichtet, bestehende private Werkleitungen bzw. Anschlüsse zu erneuern sowie für unbebaute Grundstücke vorsorglich Anschlussleitungen zu erstellen. Die damit verbunden Kosten gehen zulasten der betroffenen Eigentümer.