Art. 5 Erschliessungsreglement (ER) - Aufgaben der Gemeinde
Art. 5 ER · Aufgaben der Gemeinde
1. Die Erschliessungspflicht obliegt der Gemeinde, welche die Gesamterschliessung im Rahmen der übergeordneten Vorschriften sowie in Übereinstimmung mit dem Baureglement, dem Zonenplan und dem Erschliessungsrichtplan sicherstellt.
2. Die Bauzonen werden zeitgerecht und entsprechend der privaten und öffentlichen Leistungsfähigkeit, den Erfordernissen der öffentlichen Sicherheit und der jeweiligen Nutzung erschlossen. Die Baulast für die Basis- und Groberschliessung liegt bei der Gemeinde, soweit damit nicht Verbände oder private Unternehmungen betraut sind.
3. Die öffentlichen Strassen und Leitungen werden durch die Gemeinde unterhalten und erneuert. Vorbehalten bleiben besondere Beschlüsse und Verträge betreffend die Schneeräumung von Strassen zu abgelegenen Siedlungen.