7.4.1-2
ER
CH-GL
Art. 46 Erschliessungsreglement (ER) - Übergangsbestimmungen
Schlussbestimmungen
Art. 46 ER · Übergangsbestimmungen
1. Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden Erschliessungreglements bei den zuständigen Instanzen anhängigen, aber noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren betreffend Erschliessungsanlagen und Erschliessungsabgaben sind nach bisherigem Recht weiterzuführen und abzuschliessen.
2. Für alle nach Inkrafttreten des vorliegenden Reglements eröffneten Verfahren gilt das neue Recht.