Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
7.4.1-2 ER CH-GL

Art. 43 Erschliessungsreglement (ER) - Zwangsvollstreckung

Schlussbestimmungen
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Art. 43 ER · Zwangsvollstreckung

1. Für die Zwangsvollstreckung gelten die Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes.

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