Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
7.4.1-2 ER CH-GL

Art. 41 Erschliessungsreglement (ER) - Ausnahmen

Schlussbestimmungen
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Art. 41 ER · Ausnahmen

1. Der Gemeinderat kann im Einzelfall eine Ausnahme von den Erschliessungsvorschriften gewähren, wenn besondere Verhältnisse es rechtfertigen und keine öffentlichen und schützenswerten privaten Interessen der Ausnahme entgegenstehen.

2. Ausnahmen können insbesondere gewährt werden, wenn

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | a) | ohne Ausnahme eine unverhältnismässige Härte eintritt; | | |

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | b) | die Erfüllung der gesetzlichen Vorschriften eine Abweichung nahe legt; | | |

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | c) | der Gemeinde, den Werken und weiteren Erschliessungspflichtigen keine Nachteile erwachsen. | | |

3. Ausnahmen sind zu begründen.

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