7.4.1-2
ER
CH-GL
Art. 40 Erschliessungsreglement (ER) - Änderung der Verhältnisse
Finanzierung der Erschliessung - Beiträge - Änderung der Verhältnisse
Art. 40 ER · Änderung der Verhältnisse
1. Ändern sich wegen baulicher Massnahmen oder der Art der Benützung des Werkes innert zehn Jahren nach Rechtskraft des Beitragsplans die Sondervorteile oder das Verhältnis zwischen öffentlicher und privater Interessenz wesentlich, so kann auf Antrag von Beitragspflichtigen oder von Amtes wegen ein neues Perimeterverfahren eingeleitet werden.
2. Die gestützt auf den früheren Entscheid geleisteten Beiträge sind ohne Zins und nicht indexiert anzurechnen.
3. Die Beiträge sind nach dem neuen Beitragsplan nachzuzahlen oder zu erstatten.