Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
7.4.1-2 ER CH-GL

Art. 39 Erschliessungsreglement (ER) - Fälligkeit

Finanzierung der Erschliessung - Beiträge - Festlegung des Kostenverteilers
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Art. 39 ER · Fälligkeit

1. Die Perimeterbeiträge werden mit Eintritt der Rechtskraft des Kostenverteilers zur Bezahlung fällig. Akontozahlungen werden mit der Zustellung der Rechnung zur Bezahlung fällig.

2. Fällige Beiträge und Akontozahlungen sind innert 60 Tagen seit Zustellung der Rechnung zu bezahlen. Bei verspäteter Zahlung wird ein Verzugszins in der Höhe des jeweiligen Verzugszinses der Gemeinde berechnet.

3. Private Vorschüsse aus vorzeitiger Erstellung der Groberschliessung werden den Anspruchsberechtigen nach den Anordnungen des Beitragsplans ohne Zins durch die Gemeinde erstattet.

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