Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
7.4.1-2 ER CH-GL

Art. 36 Erschliessungsreglement (ER) - Erlass

Finanzierung der Erschliessung - Beiträge - Erlass des Beitragsplans
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Art. 36 ER · Erlass

1. Der Gemeinderat stellt den Entwurf des Beitragsplans den Beitragspflichtigen unter Hinweis auf die Möglichkeit zur Einsichtnahme in die Grundlagen zu.

2. Gegen den Entwurf des Beitragsplans können die Beitragspflichtigen innert 30 Tagen beim Gemeinderat schriftlich und begründet Einsprache erheben. Wird der Beitragsplan aufgrund von Einsprachen geändert, ist den Beteiligten Gelegenheit zu erneuter Stellungnahme innert 30 Tagen zu geben.

3. Nach Abschluss des Einspracheverfahrens entscheidet der Gemeinderat über den Beitragsplan und eröffnet diesen den Beitragspflichtigen.

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