Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
7.4.1-2 ER CH-GL

Art. 3 Erschliessungsreglement (ER) - Vorbehalt des übergeordneten Rechts

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 3 ER · Vorbehalt des übergeordneten Rechts

1. Die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen des Bundes und des Kantons bleiben vorbehalten.

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