7.4.1-2
ER
CH-GL
Art. 29 Erschliessungsreglement (ER) - Beitragsschuldner
Finanzierung der Erschliessung - Beiträge - Allgemeines
Art. 29 ER · Beitragsschuldner
1. Schuldner der Beiträge sind die im Zeitpunkt der Fälligkeit im Grundbuch eingetragenen Grundeigentümer.
2. Bei Gesamteigentum sind die Gesamteigentümer, bei Miteigentum die Miteigentümer Schuldner des Beitrags. Bei Baurechtsverhältnissen ist der Bauberechtigte (Baurechtsnehmer) Beitragsschuldner.
3. Wechselt eine Liegenschaft nach Fälligkeit der Abgabe die Hand, geht die Verpflichtung zur Bezahlung aller ausstehenden Beiträge auf den neuen Eigentümer über.