Art. 28 Erschliessungsreglement (ER) - Beitragspflicht
Art. 28 ER · Beitragspflicht
1. Der Beitragspflicht unterliegen alle Grundstücke, die durch die Erstellung von neuen oder die Änderung von bestehenden Erschliessungsanlagen, welche von der Gemeinde ausgeführt werden, einen wirtschaftlichen Sondervorteil erfahren. Die Gemeinde beteiligt sich an den Gesamtkosten des beitragspflichtigen Werkes, soweit daran ein öffentliches Interesse besteht.
2. Der Gemeinderat legt entsprechend dem öffentlichen und privaten Interesse an den Anlagen den Kostenanteil fest, welcher von der Gemeinde (Anteil der öffentlichen Interessenz) und von der Gesamtheit der Grundeigentümer (Anteil der Privatinteressenz) zu tragen ist. Dienen Erschliessungsanlagen ausschliesslich der Überbauung und Nutzung eines Gebietes, sind sämtliche Erschliessungskosten von der Gesamtheit der Grundeigentümer zu tragen.
3. Für die Aufteilung des Anteils der privaten Interessenz auf mehrere Beteiligte dient in der Regel die mögliche Grundstücksnutzung unter Berücksichtigung allfälliger weiterer Vor- und Nachteile.