Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
7.4.1-2 ER CH-GL

Art. 23 Erschliessungsreglement (ER) - Gebühren

Finanzierung der Erschliessung
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Art. 23 ER · Gebühren

1. Gebühren (Anschlussgebühren und Benutzungsgebühren) werden erhoben zur Deckung der Kosten von Versorgungs- und Entsorgungsanlagen, welche von der Gemeinde erstellt und betrieben werden (Wasserversorgung, Siedlungsentwässerung, Abfallentsorgung).

2. Die einmaligen Anschlussgebühren bilden ein Entgelt für den Einkauf zur Nutzung der bestehenden öffentlichen Versorgungs- und Entsorgungsanlagen, welche von der Gemeinde erstellt und betrieben werden. Sie werden bei Erteilung einer Anschlussbewilligung an die öffentlichen Anlagen erhoben.

3. Die wiederkehrenden Benutzungsgebühren sind ein Entgelt für die Benutzung und Inanspruchnahme der öffentlichen Versorgungs- und Entsorgungsanlagen, welche von der Gemeinde erstellt und betrieben werden. Sie dienen der Finanzierung des Betriebs und Unterhalts sowie der Erneuerung der Versorgungs- und Entsorgungsanlagen. Die Benutzungsgebühren werden periodisch, wenigstens aber einmal im Jahr erhoben.

4. Die Anschlussgebühren und Benutzungsgebühren, werden nach den Bestimmungen der Werkreglemente und der zugehörigen Tarife veranlagt und bezogen. Diese legen den Kreis der Gebührenpflichtigen sowie die Bemessungsgrundlagen und die Gebührenansätze fest und regeln das Verfahren für die Veranlagung und den Bezug der Gebühren.

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