Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
7.4.1-2 ER CH-GL

Art. 22 Erschliessungsreglement (ER) - Beiträge

Finanzierung der Erschliessung
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Art. 22 ER · Beiträge

1. Beiträge (Vorzugslasten) werden erhoben zur Deckung der Kosten für die Erstellung und Änderung von Erschliessungsanlagen (Verkehrs-, Versorgungs- und Entsorgungsanlagen), welche von der Gemeinde erstellt werden.

2. Die Erhebung von Beiträgen erfolgt im Perimeterverfahren gemäss Art. 31 ER. Werden beitragspflichtige Erschliessungsanlagen der Feinerschliessung in einem Sondernutzungsplan festgelegt, erfolgt die Erhebung der Beiträge nach den Bestimmungen des Sondernutzungsplans.

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