Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
7.4.1-2 ER CH-GL

Art. 1 Erschliessungsreglement (ER) - Zweck

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 1 ER · Zweck

1. Das Erschliessungsreglement (ER) ordnet die Erschliessung der Bauzonen sowie weiterer Nutzungszonen, soweit hiefür ein öffentliches Interesse besteht. Es bestimmt die Grundzüge der Ausgestaltung und Benützung der Erschliessungsanlagen und regelt die Beziehungen zwischen der Gemeinde und den Grundeigentümern.

2. Das Erschliessungsreglement enthält die Grundsätze für die Durchführung der Erschliessung (Projektierung, Bau, Betrieb, Unterhalt, Erneuerung). Einzelheiten über die technische Ausführung der Erschliessungsanlagen sowie werkspezifische Anordnungen der Versorgung und Entsorgung werden in den Werkreglementen geregelt.

3. Das Erschliessungsreglement regelt ferner die Grundzüge der Finanzierung der Erschliessung und die Beteiligung der Grundeigentümer durch Erhebung von Erschliessungsabgaben.

Erschliessungsreglement (ER) - Zweck Art. A1-1 ER →

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