Art. 2 Organisationsreglement der Technischen Betriebe Glarus Nord TBGN - Zweck und Geschäftsbereiche
Art. 2 Organisationsreglement der Technischen Betriebe Glarus Nord TBGN · Zweck und Geschäftsbereiche
1. Die Hauptaufgabe der TBGN ist die Stromversorgung der Gemeinde Glarus Nord.
2. Die TBGN übernehmen für die Gemeinde die folgenden Aufgaben
| | | | | | --- | --- | --- | --- | | a) | Erstellung, Betrieb und Unterhalt der eigenen Kraftwerke; | | |
| | | | | | --- | --- | --- | --- | | b) | Produktion und Handel mit Energie (Strom, Gas, Fernwärme); | | |
| | | | | | --- | --- | --- | --- | | c) | Erstellung, Betrieb und Unterhalt der Energieverteilungsnetze (Strom, Gas, Fernwärme); | | |
| | | | | | --- | --- | --- | --- | | d) | Erstellung, Betrieb und Unterhalt der gemeindeeigenen öffentlichen Beleuchtung; | | |
| | | | | | --- | --- | --- | --- | | e) | Erstellung, Betrieb und Unterhalt von Kommunikationsnetzen; | | |
| | | | | | --- | --- | --- | --- | | f) | Förderung der effizienten Nutzung von Energie; | | |
| | | | | | --- | --- | --- | --- | | g) | Förderung von Produktion und Nutzung von erneuerbaren Energien; | | |
| | | | | | --- | --- | --- | --- | | h) | Der Gemeinderat kann den TBGN weitere Aufgaben übertragen. Dies geschieht auf der Grundlage von Leistungsvereinbarungen und / oder Konzessionsverträgen. | | |
3. Die Unternehmensstrategie der TBGN basiert auf der Eigentümerstrategie der Gemeinde. Der Erlass der Eigentümerstrategie erfolgt nach Massgabe der Gemeindeordnung.
4. Die TBGN sind verpflichtet, mittels kompetenter Beratung und geeigneten Förderprogrammen den Energiebezug der Kunden nachhaltig tief zu halten und bei der Auswahl der Lieferanten den Anliegen von Ökologie und Nachhaltigkeit Rechnung zu tragen.
5. Zwischen der Gemeinde und den TBGN ist ein Konzessionsvertrag abzuschliessen, in dem die Details geregelt sind. Der Erlass des Konzessionsvertrags erfolgt nach Massgabe der Gemeindeordnung.
6. Die TBGN sind nach Massgabe des Konzessionsvertrages mit der Gemeinde berechtigt, andere Netze oder Gemeinden mit Energie und Kommunikationsdienstleistungen zu versorgen oder damit zusammenhängende Aufgaben zu übernehmen.
7. Die Institution kann Grundstücke erwerben oder veräussern sowie alle Geschäfte eingehen und Verträge abschliessen (mit Ausnahme von Beteiligungen), die geeignet sind, den Zweck der TBGN zu fördern, oder die direkt oder indirekt damit in Zusammenhang stehen. Einzelinvestitionen ab CHF 2'000'000.00 bis CHF 4'000'000.00 müssen vom Gemeinderat genehmigt werden und unterstehen dem fakultativen Referendum. Einzelinvestitionen über CHF 4'000'000.00 sind von der Gemeindeversammlung zu beschliessen.
8. Die Institution kann sich an Unternehmungen beteiligen, gleichartige oder verwandte Unternehmungen ganz oder teilweise übernehmen, Unternehmungen selber gründen und Beteiligungen veräussern, sofern damit nachweislich die Eigenwirtschaftlichkeit nachhaltig gesichert und / oder die Marktposition verbessert wird. Die Zustimmung des Gemeinderates ist notwendig bei Transaktionen von mehr als CHF 100'000.00 oder wenn die Beteiligung der TBGN nach der Transaktion mehr als einen Drittel beträgt oder wenn eine Beteiligung bei einem Verkauf die Grenze von einem Drittel wieder unterschreitet.