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7.1-9 CH-GL

Art. 8 Bauordnung Obstalden - Mindestanteil an Erstwohnungen (Abbildung 4)

Nutzungsplan
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Art. 8 Bauordnung Obstalden · Mindestanteil an Erstwohnungen (Abbildung 4)

1. In Art. 9 wird bestimmt, wo und in welchem Umfang Wohnungen nur als Erstwohnungen genutzt werden dürfen.

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | 2 | Der Erstwohnungsanteil (EWA) wird in Prozenten der anrechenbaren Bruttogeschossfläche festgelegt. Bauten, welche lediglich eine einzelne Wohnung aufweisen, unterstehen vollumfänglich, d.h. zu 100% dieser Nutzungsvorschrift. | | |

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | a) | Als Erstwohnungen gelten die von Ortsansässigen, d.h. von Personen mit festem Wohnsitz resp. Steuerdomizil in der Gemeinde, als ständiger Wohnsitz benützte Wohnungen. | | |

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | b) | Als Zweitwohnungen gelten: Wohnungen, welche als nicht ständiger Wohnsitz genutzt werden, z.B. als Ferien- oder Wochenend-Wohnungen, Freizeitsitz, oder zu anderen Zwecken, die nicht als fester Wohnsitz bezeichnet werden können. | | |

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | c) | Die Vorschrift ist in der Regel auf jedes einzelne Gebäude anzuwenden. Unter benachbarten Liegenschaften kann ein Abtreten des Erst- resp. Zweitwohnungsanteils in dem Sinne erfolgen, dass eine Konzentration der entsprechenden Wohnungsanteile auf einzelne Gebäude möglich wird. Entsprechende Vereinbarungen sind schriftlich festzuhalten und dem Baugesuch beizulegen. | | |

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | d) | Flächen, die nicht dem Wohnen dienen, wie z.B. Dienstleistungs- und Gewerbebetriebe, werden bei der Festlegung des EWA nicht berücksichtigt. | | |

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | e) | Bereits bestehende Bauten unterstehen bei Inkrafttreten dieser Nutzungsvorschrift nicht dem EWA. Nachträgliche wesentliche Veränderungen, namentlich Erweiterungen der Wohnungsfläche, Wohnungsein-, -auf- und -anbauten, sowie alle Arten von Ersatzbauten fallen dagegen vollumfänglich unter den Erstwohnungs-Anteil | | |

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