7.1-9
CH-GL
Art. 4 Bauordnung Obstalden - Inhalt, Verbindlichkeit und Anpassung
Richtplan
Art. 4 Bauordnung Obstalden · Inhalt, Verbindlichkeit und Anpassung
1. Der Richtplan zeigt innerhalb des Gemeindegebietes wie die raumwirksamen Tätigkeiten im Hinblick auf die anzustrebende Entwicklung der Gemeinde aufeinander abgestimmt werden, er nimmt Rücksicht auf die übergeordneten Planungen, insbesondere auf den kantonalen Richtplan. Der Richtplan enthält insbesondere Gebiete, die später zur Überbauung vorgesehen sind sowie die dazugehörenden Erschliessungsanlagen.
2. Der Richtplan ist für das Grundeigentum nicht verbindlich.
3. Der Richtplan wird durch den Gemeinderat erlassen und ist bei der Anlage von Erschliessungseinrichtungen zu berücksichtigen. Nach jeweils zehn Jahren ist der Richtplan gesamthaft zu überprüfen und wenn notwendig zu überarbeiten.