7.1-9
CH-GL
Art. 39 Bauordnung Obstalden - Vollzug
Vollzug, Rechtsschutz- und Strafbestimmungen, Schlussbestimmungen
Art. 39 Bauordnung Obstalden · Vollzug
1. Der Vollzug der Bauordnung obliegt dem Gemeinderat. Dieser kann einzelne Aufgaben der Baukommission des Gemeinderates übertragen.
2. Der Gemeinderat oder die Baukommission können sich beim Vollzug der Bauordnung durch Fachinstanzen beraten lassen. Wenn spezielle Kenntnisse zur Abklärung von Einzelfragen notwendig sind, ist die Beratung durch Fachinstanzen vorgeschrieben.