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7.1-9 CH-GL

Art. 38 Bauordnung Obstalden - Unerledigte Baugesuche

Übergangsbestimmungen
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Art. 38 Bauordnung Obstalden · Unerledigte Baugesuche

1. Alle zur Zeit des lnkrafttretens dieser Bauordnung noch anhängigen oder noch nicht rechtskräftig erledigten Überbauungspläne und Baugesuche sind nach dem bisherigen Recht zu beurteilen.

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