Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
7.1-9 CH-GL

Art. 37 Bauordnung Obstalden - Gebühren und Auslagen

Baugesuch und Baubewilligung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (43 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 37 Bauordnung Obstalden · Gebühren und Auslagen

1. ...

2. Die Festlegung der Gebühren und Auslagen fällt in den Zuständigkeitsbereich des Gemeinderates.

← Art. 36 Bauordnung Obstalden Zweck Art. 38 Bauordnung Obstalden →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →