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7.1-9 CH-GL

Art. 3 Bauordnung Obstalden - Zuständigkeit

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 3 Bauordnung Obstalden · Zuständigkeit

1. Die Aufsicht über das Planungs- und Bauwesen sowie der Vollzug dieser Bauordnung ist Sache des Gemeinderates.

2. Zur Vorbereitung der Geschäfte bestimmt er auf seine eigene Amtsdauer eine Baukommision. Gemeinderat und Baukommission können Fachleute beiziehen.

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