7.1-9
CH-GL
Art. 3 Bauordnung Obstalden - Zuständigkeit
Allgemeine Bestimmungen
Art. 3 Bauordnung Obstalden · Zuständigkeit
1. Die Aufsicht über das Planungs- und Bauwesen sowie der Vollzug dieser Bauordnung ist Sache des Gemeinderates.
2. Zur Vorbereitung der Geschäfte bestimmt er auf seine eigene Amtsdauer eine Baukommision. Gemeinderat und Baukommission können Fachleute beiziehen.