7.1-9
CH-GL
Art. 29 Bauordnung Obstalden - Mehrlängenzuschlag und Flächenausgleich (Abbildung 6)
Bauvorschriften
Art. 29 Bauordnung Obstalden · Mehrlängenzuschlag und Flächenausgleich (Abbildung 6)
1. Misst eine Gebäudeseite mehr als 16.0 m, so vergrössert sich der Gebäudeabstand um einen Viertel der Mehrlänge, jedoch höchstens um 6 m.
2. Der Flächenausgleich ist bei versetzten und schief zur Grenze stehenden Bauteilen gestattet. Der Mehrlängenzuschlag darf dabei teilweise unterschritten werden, wenn die dem Gebäude senkrecht vorgelagerte Parzellenfläche der sich aus dem Mehrlängenzuschlag ergebenden Freifläche entspricht.