7.1-9
CH-GL
Art. 28 Bauordnung Obstalden - Gebäudelänge (Abbildung 5)
Bauvorschriften
Art. 28 Bauordnung Obstalden · Gebäudelänge (Abbildung 5)
1. Als Gebäudelänge gilt das Mass der längsten Fassade. Bei abgesetzten und gegliederten Fassaden bemisst sie sich nach der senkrechten Projektion auf eine Parallele zur Hauptfassade
2. An- und Nebenbauten (Kantonales Raumplanungs- und Baugesetz Art. 51, Abs. 4) fallen für die Bemessung der Gebäudelänge nicht in Betracht.