7.1-9
CH-GL
Art. 27 Bauordnung Obstalden - Gebäudeabstand (Abbildung 3)
Bauvorschriften
Art. 27 Bauordnung Obstalden · Gebäudeabstand (Abbildung 3)
1. Bei offener Bauweise muss der Abstand von Bauten und Anlagen unter sich mindestens 3/4 der sichtbaren Höhe des höheren Gebäudes entsprechen, darf aber nicht weniger als 8 m betragen.