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7.1-9 CH-GL

Art. 27 Bauordnung Obstalden - Gebäudeabstand (Abbildung 3)

Bauvorschriften
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Art. 27 Bauordnung Obstalden · Gebäudeabstand (Abbildung 3)

1. Bei offener Bauweise muss der Abstand von Bauten und Anlagen unter sich mindestens 3/4 der sichtbaren Höhe des höheren Gebäudes entsprechen, darf aber nicht weniger als 8 m betragen.

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