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7.1-9 CH-GL

Art. 23 Bauordnung Obstalden - Ausnützungsziffer (Abbildung 1)

Bauvorschriften
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Art. 23 Bauordnung Obstalden · Ausnützungsziffer (Abbildung 1)

1. Die Ausnützungsziffer ist die Verhältniszahl der Summe aller anrechenbaren Bruttogeschossflächen zur anrechenbaren Landfläche.

2. Als anrechenbare Bruttogeschossfläche gilt die Summe aller ober- und unterirdischen Geschossflächen mit den Mauer- und Wandstärken.

3. Nicht angerechnet werden alle dem Wohnen oder dem Gewerbe nicht dienenden Flächen, wie z.B. unterirdische Lagerräume, Keller, Estriche, Trockenräume, Waschküchen, Heiz-, Kohlen- und Tankräume; Maschinenräume für Lifte, Ventilations- und Klimaanlagen, nicht gewerblichen Zwecken dienende Einstellräume für Motorfahrzeuge, Velos, Kinderwagen usw.; Korridore, Treppen und Lifte, die ausschliesslich nicht anrechenbare Räume erschliessen; überdeckte, offene Dachterrassen; offene sowie geschlossene Balkone, Anbauten und dgl. mit reiner Wintergartenfunktion (d.h. ohne Wärmeenergiezuleitung).

4. Als anrechenbare Landfläche gilt die von der Baueingabe erfasste Parzellenfläche innerhalb vermarkter Grenzen, soweit diese Fläche nicht bereits ausgenützt worden ist und sie innerhalb der Bauzonen liegt.

5. Ausnahmsweise können auch unmittelbar angrenzende Nachbargrundstücke zur Berechnung der Ausnützungsziffer in Anspruch genommen werden, wenn die betroffenen Grundeigentümer sich mittels Grundbucheintrag zu einem Verzicht auf die bereits beanspruchte Ausnützung verpflichten.

6. Werden durch Verkehrsanlagen Grundstücke so getrennt, dass sie unüberbaubar werden, dann darf die bauliche Ausnützung des abgetrennten Grundstückteils zur Ausnützung des verbleibenden Grundstücks herangezogen werden.

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