Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
7.1-9 CH-GL

Art. 21 Bauordnung Obstalden - Kehrichtbeseitigung

Bauvorschriften
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (43 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 21 Bauordnung Obstalden · Kehrichtbeseitigung

1. Bei allen Überbauungen (Gesamtüberbauungen, Mehrfamilienhäusern, Einfamilienhäuser sowie Höfe) sind auf privatem Grund hinreichende Abstellflächen für Kehrichtbehälter so einzurichten, dass sie das Strassen- und Ortsbild nicht stören. Bei Neubauten sind die Abstellflächen für Kehrichtbehälter in die Umgebungsplanung miteinzubeziehen.

← Art. 20 Bauordnung Obstalden Zweck Art. 22 Bauordnung Obstalden →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →