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7.1-9 CH-GL

Art. 20 Bauordnung Obstalden - Schneeschutzvorrichtungen

Bauvorschriften
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Art. 20 Bauordnung Obstalden · Schneeschutzvorrichtungen

1. Auf neuen oder auf bestehenden Dächern und Gebäulichkeiten, bei denen der von der Bedachung fallende Schnee Personen, Tiere oder Sachen gefährden kann, sind Schneefangvorrichtungen anzubringen.

2. Unabhängig von der Gefährdungsmöglichkeit sind bei folgenden Bedachungssituationen Schneefangvorrichtungen anzubringen

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | a) | bei Ziegel-, Eternit- und Schieferdächern von 20°Neigung an; | | |

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | b) | bei Metalldächern von 5°Neigung an. | | |

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