Art. 19 Bauordnung Obstalden - Wohnhygiene
Art. 19 Bauordnung Obstalden · Wohnhygiene
1. Geschlossene Küchen haben eine Mindestbodenfläche von 6 m² aufzuweisen. Innenliegende Küchen, Badezimmer und Aborte sind mechanisch zu entlüften.
2. Aborte dürfen nicht in direkter Verbindung mit Küchen stehen.
3. Bei Mehrfamilienhäusern ist für jede Wohnung ein Abstellraum von mindestens 5% der anrechenbaren Geschossfläche, im Minimum von 5 m² zu schaffen.
4. In der Nähe des Hauseinganges sind genügend grosse gemeinsame Abstellräume für Kinderwagen, Velos und Mopeds vorzusehen.
5. Bezüglich Luft- und Trittschallisolation in Wohnhäusern gelten die einschlägigen Normen des SIA (Schweizerischer Ingenieur- und Architekten Verein) als Richtlinien.
6. Erdberührte Wände von Wohnräumen sind zu isolieren.
7. Balkongeländer und Brüstungen von begehbaren Flachdächern sind unfallsicher zu konstruieren.