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7.1-9 CH-GL

Art. 19 Bauordnung Obstalden - Wohnhygiene

Bauvorschriften
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Art. 19 Bauordnung Obstalden · Wohnhygiene

1. Geschlossene Küchen haben eine Mindestbodenfläche von 6 m² aufzuweisen. Innenliegende Küchen, Badezimmer und Aborte sind mechanisch zu entlüften.

2. Aborte dürfen nicht in direkter Verbindung mit Küchen stehen.

3. Bei Mehrfamilienhäusern ist für jede Wohnung ein Abstellraum von mindestens 5% der anrechenbaren Geschossfläche, im Minimum von 5 m² zu schaffen.

4. In der Nähe des Hauseinganges sind genügend grosse gemeinsame Abstellräume für Kinderwagen, Velos und Mopeds vorzusehen.

5. Bezüglich Luft- und Trittschallisolation in Wohnhäusern gelten die einschlägigen Normen des SIA (Schweizerischer Ingenieur- und Architekten Verein) als Richtlinien.

6. Erdberührte Wände von Wohnräumen sind zu isolieren.

7. Balkongeländer und Brüstungen von begehbaren Flachdächern sind unfallsicher zu konstruieren.

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