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7.1-9 CH-GL

Art. 17 Bauordnung Obstalden - Garagen und Abstellplätze

Bauvorschriften
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Art. 17 Bauordnung Obstalden · Garagen und Abstellplätze

1. Bei Bauvorhaben, die zu einer Erweiterung der bisherigen Nutzung führen sowie bei Neubauten sind Einstell- bzw. Abstellplätze gemäss nachfolgender Aufstellung zu erstellen

2. Für Bauten mit besonderer Parkplatzbelegung (Hotels, Gasthäuser, Gewerbebauten, Bürobauten u.a.m.) bestimmt der Gemeinderat die Anzahl der Parkplätze nach einschlägigen Richtlinien und Normen (VSS) unter Berücksichtigung des tatsächlichen und möglichen Benutzungsanfalles.

3. Garagenvorplätze von mindestens 5.0 m Länge werden als Abstellplätze angerechnet.

4. Verhindern die örtlichen Verhältnisse die Erstellung von Einstell- oder Abstellplätzen in genügendem Mass, so kann der Gemeinderat anstelle der Bauverpflichtung die Leistung eines Ersatzbeitrages verfügen. Der Ersatzbeitrag beträgt pro Abstell- oder Einstellplatz CHF 5'000.00 und ist bei Baubeginn fällig. Die Höhe der Ersatzabgabe basiert auf dem Zürcher Baukostenindex vom 1. April 1988 mit 145.7 Punkten (vom Basiswert 100 am 1. April 1977) und wird jeweils auf den 1. Januar jeden Jahres angepasst. Diese Ersatzbeiträge sind von der Gemeinde für die Schaffung öffentlicher Abstell- oder Einstellplätze zu verwenden.

5. Der Minimalabstand von Garagen zu Gemeinde-, Korporations- und Privatstrassen beträgt 5.0 m. Je nach den örtlichen Verhältnissen kann der Gemeinderat grössere Abstände vorschreiben oder kleinere Abstände bewilligen.

6. Ausfahrten dürfen höchstens 12% Steigung (bzw. Gefälle) aufweisen und müssen von der Grundstückgrenze aus mindestens 1.0 m horizontal verlaufen. Wenn die freie Sicht zur genügend frühzeitigen Erkennung von Fahrzeugen auf öffentliche Strassen nicht gewährleistet ist, sind beheizbare Verkehrsspiegel aufzustellen.

7. Art. 71 BauV ist unmittelbar anwendbar.

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