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7.1-9 CH-GL

Art. 16 Bauordnung Obstalden - Reklamen, Antennen und Parabol-Antennen

Bauvorschriften
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Art. 16 Bauordnung Obstalden · Reklamen, Antennen und Parabol-Antennen

1. Diese ist zu verweigern, wenn die Umgebung beeinträchtigt oder die Verkehrssicherheit gefährdet wird.

2. Pro Haus darf auf dem Dach nur eine Aussenantenne angebracht werden. Der Gemeinderat kann für das ganze Gemeindegebiet oder für einzelne Gebäude das Anbringen von Aussenantennen untersagen, sofern der Anschluss an Gemeinschaftsantennen oder an die drahtlose Verbreitung ausländischer Fernsehprogramme (DRAVAP) erfolgen kann.

3. Art. 73-75 BauV sind unmittelbar anwendbar.

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