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7.1-9 CH-GL

Art. 14 Bauordnung Obstalden - Dachformen und Dachaufbauten

Bauvorschriften
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Art. 14 Bauordnung Obstalden · Dachformen und Dachaufbauten

1. In sämtlichen Bauzonen sind die Dächer in der Regel als Satteldächer mit beidseitig gleicher Neigung des Hauptdaches auszubilden. Wenn ganze Baugruppen einheitlich durchgeführt werden und eine gute Gesamtwirkung erzielt wird, können auch andere Dachformen vorgesehen werden. Die Dachneigung soll 45°(alter Teilung) nicht übersteigen.

2. Flachdachbauten sind nicht gestattet. Ausnahmen können bei Kleinbauten unter Vorbehalt des Ortsbild- und Landschaftsschutzes bewilligt werden.

3. Dachaufbauten oder Dacheinschnitte sind architektonisch gut zu gestalten. Sie dürfen in der Regel höchstens 40% der jeweiligen Gebäudeseiten einnehmen und bis in die Fassadenflucht reichen. Dachaufbauten dürfen die zulässige Firsthöhe nicht überschreiten. Bei Flachdachbauten gelten als Dachaufbauten Bauteile, die über den von der zulässigen Gebäudehöhe ansteigenden Neigungswinkel von 45°(alter Teilung) herausragen.

4. Liegende Dachfenster und Sonnenkollektoren sind zulässig, wenn sie sich unauffällig in die Dachfläche einfügen. Die Fenster- und Kollektoreneinfassungen sind im Kupferton oder im Farbton der Dacheindeckung auszuführen.

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