Art. 13 Bauordnung Obstalden - Terraingestaltung (Abbildung 7)
Art. 13 Bauordnung Obstalden · Terraingestaltung (Abbildung 7)
1. Abgrabungen zur Freilegung des Untergeschosses für die Schaffung von Wohn-, Schlaf- und Arbeitsräumen sind gestattet, sofern die Abgrabungshöhe im Mittel nicht mehr als 1 m beträgt. Wenn keine Beeinträchtigung der baulichen oder landschaftlichen Umgebung erfolgt sind für Garagezufahrten oder Kellereingänge grössere Abgrabungen bis zu 2.5 m Tiefe zulässig, wenn sie die halbe Länge der Hauptfassade und die zulässige Abgrabungsfläche nicht überschreiten.
2. Auffüllungen dürfen nicht verunstaltend wirken und haben sich dem natürlichen Terrainverlauf harmonisch anzupassen. Die Höhe von Terrainanschüttungen darf nicht mehr als 2.5 m betragen.
3. Terrainanschüttungen von mehr als 50 cm Höhe haben einen Abstand zur Grundstücksgrenze, gemessen am Böschungsfuss, von 50 cm einzuhalten. Böschungen dürfen nicht steiler als mit einem Böschungswinkel von 2:3 angelegt werden.