7.1-9
CH-GL
Art. 12 Bauordnung Obstalden - Gestaltung und Eingliederung im Allgemeinen
Bauvorschriften
Art. 12 Bauordnung Obstalden · Gestaltung und Eingliederung im Allgemeinen
1. Bauten und Anlagen sind in ihre landschaftliche und bauliche Umgebung so einzugliedern, dass eine gute Gesamtwirkung erreicht wird. Dies gilt sowohl in Bezug auf die formale Gestaltung wie auch in Bezug auf die Wahl der verwendeten Materialien. In unmittelbarer Nähe von geschützten oder schützenswerten Objekten ist den Problemen stilistischer Art sowie den Fragen des Massstabes grosse Beachtung zu schenken. Fenstersprossen und Fensterläden bei bestehenden Bauten sind, sofern sie für die Gliederung von Bedeutung sind, zu erhalten.
2. vgl. Art. 47 RBG und Art. 67 BauV