7.1-9
CH-GL
Art. 1 Bauordnung Obstalden - Zweck
Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Bauordnung Obstalden · Zweck
1. Die Vorschriften dieser Bauordnung haben den Zweck, den Boden nach den anerkannten Zielen und Grundsätzen der Raumplanung haushälterisch zu nutzen und die planmässige bauliche Gestaltung der Gemeinde Obstalden zu fördern und zu sichern.
2. Ausserdem sollen sie die Planungs- und Bautätigkeit entsprechend dem Stand der Technik, den Anforderungen der Gesundheit, der Sicherheit sowie des Umwelt-, Natur- und Heimatschutzes regeln.